Eine Schulbegleitung kann für Ihr Kind sinnvoll sein, wenn es dauerhaft und in erheblichem Maß individuelle Unterstützung benötigt, um am Unterricht und am Schulleben teilzunehmen.
Eine Schulbegleitung kann nicht nur für Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung beantragt werden. Auch Kinder mit seelisch-emotionalen Einschränkungen, etwa einer Autismus-Spektrum-Störung, ADHS oder einer psychischen Erkrankung, können diese Unterstützung erhalten.
Wenn Ihr Kind vorübergehend Schwierigkeiten hat oder eine einzelne herausfordernde Phase erlebt, kann es im Rahmen einer Schulbegleitung in der Regel nicht unterstützt werden. Es ist einleuchtend, dass auch solche Situationen für Ihr Kind und die Lehrkräfte sehr belastend sein können. Das gilt beispielsweise auch für Lernstörungen wie LRS und Dyskalkulie.
Eine Schulbegleitung kommt in der Regel erst infrage, wenn andere Unterstützungsangebote – etwa Differenzierung, individuelle Förderung, Förderpläne oder sonderpädagogische Unterstützung – nicht ausreichen, damit Ihr Kind am Unterricht teilnehmen kann.
Wenn Ihr Kind wegen einer sogenannten seelischen Behinderung eine Schulbegleitung benötigt, übernimmt das Jugendamt die Kosten.
Die rechtliche Grundlage dafür ist § 35a SGB VIII. Dieser verweist auf die Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Schulbegleitung gehört dazu, weil sie Ihrem Kind die Teilnahme an Bildung ermöglicht.
Eine Schulbegleitung, die das Jugendamt bezahlt, gilt als ambulante Jugendhilfeleistung. Deshalb müssen weder Sie noch Ihr Kind oder andere unterhaltspflichtige Personen einen Teil der Kosten übernehmen. Das gilt unabhängig davon, welche Schulart Ihr Kind besucht.