Experimentelle Schule
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Schulbegleitung

Ich habe zum Thema folgenden Text zusammengestellt, um einen Gesamtüberblick zu erhalten.

1. Das Wichtigste in Kürze

Schulbegleitung wird oft auch Inklusionsassistenz oder Integrationshilfe genannt und ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Bei seelischen Behinderungen wird sie für Kinder und Jugendliche und teils auch für junge Erwachsene über die Jugendhilfe finanziert. Bei körperlichen und geistigen Behinderungen, bei Mehrfachbehinderungen und bei Erwachsenen sind die Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

Schulbegleitung soll keine Lerninhalte vermitteln, sondern Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht und am schulischen Leben und damit Inklusion ermöglichen.

Eine Schulbegleitung kann dann sinnvoll sein, wenn eine Schülerin oder ein Schüler dauerhaft und in erheblichem Maß individuelle Unterstützung benötigt, um am Unterricht und am Schulleben teilzunehmen.

Neben Schülerinnen und Schülern mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung können beispielsweise auch Kinder mit seelisch-emotionalen Einschränkungen wie einer Autismus-Spektrum-Störung, ADHS oder psychischen Erkrankungen eine Schulbegleitung beantragen.

Kinder mit kurzfristigen Schwierigkeiten oder einzelnen herausfordernden Phasen können im Rahmen einer Schulbegleitung in der Regel nicht unterstützt werden. Dazu zählen beispielsweise auch Lernstörungen wie LRS und Dyskalkulie.

Eine Schulbegleitung kommt in der Regel erst dann in Betracht, wenn Maßnahmen wie Differenzierung, individuelle Förderung, Förderpläne oder sonderpädagogische Unterstützung nicht ausreichen, um die Teilhabe am Unterricht sicherzustellen.


2. Aufgaben der Schulbegleitung

Schulbegleitung soll Schülerinnen und Schülern Inklusion ermöglichen und nur außerhalb des sogenannten Kernbereichs der pädagogischen Arbeit tätig sein.

Das bedeutet, dass Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter nicht die Aufgaben der Schule übernehmen und insbesondere nicht den Unterrichtsstoff vermitteln.

Zu den Aufgaben gehören vor allem:

  • pflegerische Unterstützung,
  • soziale Unterstützung,
  • emotionale Unterstützung,
  • Hilfe bei der Kommunikation.

Schulbegleitung kann nicht nur während des Unterrichts erforderlich sein, sondern auch:

  • in den Pausen,
  • bei unterrichtsergänzenden Arbeitsgemeinschaften,
  • im Ganztagsangebot,
  • bei Ausflügen,
  • bei Schulfesten,
  • bei Klassenfahrten.

Weitere Informationen zu Aufgaben, Qualifikationen und Einstiegsmöglichkeiten enthält der Beitrag:

Schulbegleiterin/Schulbegleiter werden – Aufgaben, Qualifikationen und Einstiegsmöglichkeiten


3. Ziele der Schulbegleitung

Gleichberechtigte Teilhabe

Schulbegleitung soll Menschen mit Behinderungen im Bereich der Schule gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen – nicht nur am Unterricht, sondern auch am sonstigen schulischen Leben.

Das Ziel besteht darin, die Schülerinnen und Schüler möglichst zu selbstständigem Handeln zu befähigen. Die Unterstützung sollte sich deshalb möglichst auf die Situationen beschränken, in denen das Kind oder der Jugendliche tatsächlich Hilfe benötigt.

Wenn Aufgaben zunehmend selbstständig bewältigt werden können, sollte sich die Unterstützung entsprechend zurückziehen.


4. Integration oder Inklusion?

Schulbegleitung wird oft als Integrationsassistenz oder Inklusionsassistenz bezeichnet. Die Begriffe werden teilweise gleichbedeutend verwendet, verfolgen aber unterschiedliche Ziele.

Integration

Schulbegleitung zur Integration zielt darauf ab, das Kind oder den Jugendlichen mit Behinderung bei der Anpassung an die bestehenden Bedingungen im Unterricht zu unterstützen.

Beispielsweise kann eine Schulbegleitung einen Jungen mit ADHS dabei unterstützen, während des Unterrichts nicht aufzustehen oder dazwischenzureden. Bei einer stark schwerhörigen Schülerin kann sie beispielsweise beim Lippenlesen unterstützen.

Inklusion

Schulbegleitung zur Inklusion zielt dagegen darauf ab, die Umstände im Unterricht so zu verändern, dass eine gleichberechtigte Teilnahme möglich wird.

Beispielsweise kann die Schulbegleitung gemeinsam mit der Lehrkraft nach Möglichkeiten suchen, mehr Bewegung in den Unterricht einzubauen. Bei einer stark schwerhörigen Schülerin kann eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher die Kommunikation ermöglichen.

Die Eingliederungshilfe geht grundsätzlich vom Prinzip der Inklusion aus. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Frage, ob Integration oder Inklusion das konkrete Ziel der Schulbegleitung ist.


5. Schulbegleitung an Regel- und Förderschulen

Schulbegleitung gibt es nicht nur bei gemeinsamer Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung, sondern auch an Förderschulen, wenn sie benötigt wird.

Auch Förderschulen können aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse ihrer Schülerinnen und Schüler nicht immer für jedes einzelne Kind eine vollständig passende Lernumgebung schaffen. Eine individuelle Schulbegleitung kann deshalb auch dort notwendig sein.


6. Wer kann Schulbegleitung beantragen?

Der Antrag auf Schulbegleitung wird in der Regel von den Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten gestellt. Volljährige Schülerinnen und Schüler können den Antrag selbst stellen.

Auch Schulen können eine Schulbegleitung beim zuständigen Amt vorschlagen.

Schulbegleitung kann beim Sozialamt oder beim Jugendamt beantragt werden. Die konkrete Zuständigkeit hängt insbesondere von der Art der Behinderung ab.

Bei körperlichen oder geistigen Behinderungen ist grundsätzlich der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig.

Bei einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung kommt grundsätzlich eine Leistung nach § 35a SGB VIII über das Jugendamt in Betracht.

Je nach Bundesland und Kommune können sich Bezeichnungen der zuständigen Stellen, Verfahrenswege und Kontaktstrukturen unterscheiden.


7. Antragstellung

Pflicht zur Weiterleitung

Es ist grundsätzlich möglich, den Antrag zunächst bei der falschen Behörde zu stellen. Die nicht zuständige Behörde muss den Antrag an die zuständige Behörde weiterleiten.

Im Originaltext wird darauf hingewiesen, dass dies innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss. Andernfalls kann die zunächst angerufene Behörde unter bestimmten Voraussetzungen für die Leistung zuständig werden.

Praxistipps

  • Den Antrag möglichst schriftlich stellen.
  • Den Antrag persönlich bei der Behörde abgeben.
  • Auf einer Kopie das Eingangsdatum bestätigen lassen.
  • Die Unterlagen und Checklisten der zuständigen Behörde beachten.
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Weitere Informationen zu Antragstellung und Voraussetzungen:

Betzold – Schulbegleitung beantragen: Wer hat Anspruch und wie funktioniert es?


8. Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen können sich je nach zuständiger Behörde unterscheiden. Eltern sollten sich deshalb beim zuständigen Sozial- oder Jugendamt erkundigen.

Die beiden wichtigsten Elemente sind:

Ärztliches beziehungsweise kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten

Üblicherweise stellt ein ärztliches und/oder kinder- beziehungsweise jugendpsychiatrisches Gutachten die Grundlage des Antrags dar.

Darin werden gegebenenfalls eine Diagnose und der Bedarf an Unterstützung in der Schule festgestellt.

Pädagogische Stellungnahme der Schule

Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist die pädagogische Stellungnahme der Schule.

Sie sollte konkret beschreiben:

  • das Lern- und Arbeitsverhalten,
  • soziale Interaktionen mit Mitschülerinnen und Mitschülern,
  • besondere Belastungssituationen,
  • bisherige schulische Fördermaßnahmen,
  • deren Wirkung,
  • die Entwicklung des Kindes über einen längeren Zeitraum,
  • Selbstorganisation,
  • Konzentration,
  • Wahrnehmungs- und Verarbeitungsprobleme.

Die Stellungnahme sollte sachlich, wertfrei und strukturiert formuliert werden.

Zusätzlich können beigefügt werden:

  • Förderpläne,
  • Dokumentationen pädagogischer Maßnahmen,
  • Entwicklungsberichte,
  • Beobachtungsprotokolle.

9. Entscheidung, Bewilligung und Befristung

Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren. Mehrere Wochen bis mehrere Monate sind nicht ungewöhnlich.

Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet der Kostenträger, ob eine Schulbegleitung bewilligt wird.

Dabei können unter anderem festgelegt werden:

  • Anzahl der Wochenstunden,
  • Einsatzbereiche wie Unterricht, Pausen oder Ausflüge,
  • Dauer der Bewilligung,
  • gegebenenfalls eine Befristung.

Auch eine Ablehnung ist möglich, beispielsweise wenn der Teilhabebedarf nicht ausreichend nachgewiesen wurde oder andere schulische Fördermöglichkeiten als ausreichend angesehen werden.

Gegen eine Ablehnung kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden.


10. Rechtliche Möglichkeiten bei Problemen

Im Originaltext werden verschiedene rechtliche Möglichkeiten genannt.

Dazu gehören:

  • ein Widerspruch gegen eine Ablehnung,
  • gegebenenfalls eine Klage,
  • unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtliches Eilverfahren,
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen.

Weitere Informationen:

betanet – Eilverfahren im Sozialrecht

betanet – Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen

betanet – Widerspruch im Sozialrecht

betanet – Widerspruch, Klage und Berufung

betanet – Beratungshilfe

betanet – Prozesskostenhilfe


11. Schulbegleitung in der Praxis

Schulbegleitung wird nach dem Originaltext immer häufiger bewilligt. Gleichzeitig gibt es zu wenige Menschen, die als Schulbegleitung arbeiten.

Dadurch kann es vorkommen, dass trotz einer Bewilligung nicht rechtzeitig eine geeignete Person gefunden wird.

Als Gründe für den Personalmangel werden unter anderem genannt:

  • Verträge, die nur für einzelne Schuljahre und die Schulzeit abgeschlossen werden,
  • geringe Vergütung,
  • Schwierigkeiten bei der Einbindung in die Schule,
  • Konflikte mit Eltern.

Dadurch kann es zu langen Wartezeiten kommen.


12. Finanzierung der Schulbegleitung

Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII

Ist die Schulbegleitung aufgrund einer seelischen Behinderung erforderlich, sind grundsätzlich die Jugendämter für die Finanzierung zuständig.

Rechtsgrundlage ist § 35a SGB VIII. Die Schulbegleitung gehört zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

betanet – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

betanet – Teilhabe an Bildung

betanet – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Eingliederungshilfe nach SGB IX

Ist die Schulbegleitung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderung erforderlich, sind grundsätzlich die Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

betanet – Träger der Eingliederungshilfe

betanet – Bundesteilhabegesetz

betanet – Sozialhilfe

betanet – Sozialamt

Die Zuständigkeiten können sich zwischen den Bundesländern unterscheiden.

Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz – Umsetzungsstand in den Ländern


13. Finanzierung über die Krankenkasse

In bestimmten Fällen kann die Krankenkasse für die Schulbegleitung zuständig sein.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Schulbegleitung die körperliche Situation des Kindes oder Jugendlichen beobachten und bei Bedarf medizinisch-pflegerisch eingreifen soll.

Die Schulbegleitung ist dann eine Leistung der sogenannten Sicherungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege und muss ärztlich verordnet werden.

betanet – Krankenkassen

betanet – Häusliche Krankenpflege


14. Finanzierung über die Pflegekasse

Wenn das Kind oder der Jugendliche einen Pflegegrad hat, kann die Pflegekasse für die Schulbegleitung zuständig sein, wenn pflegerische Leistungen im Vordergrund stehen.

Beispiele sind:

  • Hilfe beim Essen,
  • Hilfe beim An- und Auskleiden.

betanet – Pflegegrade

betanet – Pflegekassen

betanet – Eingliederungshilfe: Abgrenzung zur Pflege


15. Nach der Bewilligung

Ist die Schulbegleitung bewilligt, beginnt die Zusammenarbeit im Schulalltag.

Wichtig sind:

  • klare Einsatzzeiten und Aufgabenbereiche,
  • offene Kommunikation,
  • Absprachen zwischen Lehrkräften und Schulbegleitung,
  • gemeinsame Planung von Arbeitsphasen, Gruppenarbeiten und Übergängen,
  • regelmäßige Abstimmung über Veränderungen im Förderbedarf.

Die Schulbegleitung ist unterstützend tätig und übernimmt keine pädagogischen Aufgaben.


16. Schulbegleitung und inklusiver Unterricht

Eine Schulbegleitung kann Lehrkräfte entlasten und Schülerinnen und Schüler dabei unterstützen, sich in die Klasse einzugliedern.

Gleichzeitig wird im Originaltext darauf hingewiesen, dass eine Schulbegleitung nicht als dauerhafte Lösung für alle Probleme des inklusiven Unterrichts verstanden werden sollte.

Grundsätzlich sollte sich das Schulsystem stärker an den Bedürfnissen der Kinder orientieren.

Für einen erfolgreichen inklusiven Unterricht werden unter anderem zwei Lehrkräfte beziehungsweise multiprofessionelle Teams als hilfreich beschrieben.

Auch sollte darauf geachtet werden, dass die dauerhafte Begleitung durch eine erwachsene Person die Interaktion mit den Mitschülerinnen und Mitschülern nicht beeinträchtigt.

Eine Möglichkeit sind Pool-Lösungen, bei denen eine Schulbegleitung mehrere Kinder unterstützt.

Weitere Informationen:

familienhandbuch.de – Schulbegleitung


17. Quellen zum Thema Schulbegleitung

Die im Originaltext genannten Quellen bleiben erhalten:

Deutsches Schulportal – Wirksame Hilfe für inklusives Lernen – mit Grenzen

Aktion Mensch – Schulbegleitung: Ein Erfolgsmodell

Baden-Württemberg Stiftung – Schulbegleiter

Malteser – Schulbegleitung für Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf


18. Das Persönliche Budget bei der Schulbegleitung

Schulbegleitung kann auch über ein Persönliches Budget finanziert werden.

Eltern, Sorgeberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler erhalten dabei beispielsweise vom Jugendamt oder Sozialamt eine festgelegte Summe, von der sie die Schulbegleitung bezahlen.

Oft treten die Eltern selbst als Arbeitgeber der Schulbegleitung auf. Dies wird als Arbeitgebermodell bezeichnet.

betanet – Persönliches Budget


19. Vorteile und Herausforderungen des Persönlichen Budgets

Eltern können mit dem Persönlichen Budget stärker selbst bestimmen, wer ihr Kind unterstützt.

Dies kann insbesondere dann interessant sein, wenn:

  • kein geeigneter Anbieter gefunden wird,
  • die Kommunikation mit einem Anbieter schwierig ist,
  • keine ausreichende Krankheitsvertretung angeboten wird,
  • das Personal häufig wechselt,
  • die Eltern selbst eine geeignete Schulbegleitung gefunden haben.

Die selbstständige Organisation bringt allerdings zusätzlichen organisatorischen Aufwand mit sich.


20. Dienstleistungsmodell

Beim Dienstleistungsmodell erhalten die Eltern beziehungsweise die leistungsberechtigte Person das Geld und bezahlen damit einen selbst ausgewählten Anbieter.

Die Eltern können dadurch stärker Einfluss auf die Auswahl des Anbieters und die konkrete Ausgestaltung nehmen.


21. Arbeitgebermodell

Beim Arbeitgebermodell können Eltern selbst eine geeignete Integrationsassistenz suchen und diese anschließend anstellen.

Sie sind dann Arbeitgeber und übernehmen die damit verbundenen Aufgaben.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Arbeitsvertrag,
  • Lohnabrechnung,
  • Sozialversicherung,
  • Krankheitsvertretung,
  • Urlaubsregelungen,
  • Abrechnung mit dem Kostenträger.

Die Anmeldung bei der Sozialversicherung und die Lohnabrechnung kann beispielsweise ein Steuerberater übernehmen.


22. Kostenkalkulation beim Persönlichen Budget

Bei der Kalkulation sollten unter anderem folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Betreuungsstundenumfang für ein Schuljahr,
  • gegebenenfalls Ferienbetreuung,
  • Offener Ganztag,
  • zusätzliche Stunden für Dokumentation,
  • Austausch und Reflexionsgespräche,
  • erforderliche Qualifikation der Assistenzkraft,
  • Arbeitnehmerbruttostundensatz,
  • Arbeitgeberbruttokosten,
  • Umlagen und weitere Auslagen,
  • gegebenenfalls eine monatliche Pauschale für persönliche Ausgaben.

23. Zielvereinbarung

Die Grundlage der gegenseitigen Rechte und Pflichten bildet die Zielvereinbarung, die mit dem Kostenträger abgeschlossen wird.

Im Rahmen der Beratungsverpflichtung nach § 106 SGB IX sind Sozial- oder Jugendamt verpflichtet, umfassend zu beraten.

Berücksichtigt werden sollten unter anderem:

  • Stundenumfang,
  • Arbeitszeit,
  • Urlaub,
  • Tarifvertrag oder Arbeitnehmerbruttostundensatz,
  • Arbeitgeberkosten,
  • Pauschalen für Ausgaben,
  • Regelungen bei Krankheit des Kindes,
  • Entgeltfortzahlung,
  • jährliche Lohnanpassung,
  • Schwankungsreserve,
  • Rückzahlungsmodalitäten.

24. Geltungsdauer der Eingliederungshilfe

Der Originaltext verweist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2021.

Bundessozialgericht – Entscheidung vom 28.01.2021

Nach der Darstellung im Originaltext dürfen Leistungen der Eingliederungshilfe dem Grunde nach so lange nicht befristet werden, bis das Teilhabeziel erreicht ist.


25. Organisation und Kommunikation beim Persönlichen Budget

Die Zusammenarbeit erfolgt direkt zwischen:

  • Eltern,
  • Schule,
  • Schulbegleitung.

Die Schulbegleitung unterliegt auch in dieser Konstellation der Schweigepflicht in schulinternen Angelegenheiten.

Es empfiehlt sich, von Beginn an eindeutige Absprachen über Kommunikation und Rollen zwischen allen Beteiligten zu treffen.


26. Wie findet man eine Schulbegleitung?

Möglichkeiten sind beispielsweise:

  • Anbieterlisten des Sozial- oder Jugendamtes,
  • Internetsuche nach geeigneten Anbietern,
  • Stellenanzeigen,
  • Jobbörsen,
  • Kontakte zu anderen Schulbegleitungen,
  • Aushänge an Universitäten oder Fachhochschulen.

 


27. Weiterführende Informationen zum Persönlichen Budget

Die im Originaltext genannten weiterführenden Informationen:

Persönliches Budget für Kinder und Heranwachsende – KSL NRW

Das Persönliche Budget – KSL NRW

Orientierungshilfe zum Persönlichen Budget

Publikation der Baden-Württemberg Stiftung – Schulbegleitung als Beitrag zur Inklusion

Musterzielvereinbarung und -kalkulation von ForseA

Prüfliste Zielvereinbarung ForseA

Beschluss des OVG Bremen aus 2020


29. Rechtsgrundlagen

Im Originaltext werden folgende Rechtsgrundlagen genannt:

  • § 29 SGB IX
  • § 112 SGB IX
  • § 35a SGB VIII
  • § 106 SGB IX

Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland (alle Bundesländer).

Die konkreten Zuständigkeiten und Verfahrensweisen können sich nach Bundesland und Kommune unterscheiden.

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